Weiterbildungsförderung: Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium

„Die Regierung hat am Dienstag im Ministerrat ein Paket mit Maßnahmen zur Weiterbildung beschlossen. Darin enthalten sind die Bildungsteilzeit, das Fachkräftestipendium und leichte Verschärfungen bei der Bildungskarenz“ berichtet derStandard.at (29.01.2013). Die beschlossenen Änderungen werden Mitte 2013 in Kraft treten und erweitern die bisher mit der Bildungskarenz geschaffenen Möglichkeiten für ArbeitnehmerInnen, Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Regelungen zur Bildungskarenz werden nur dahingehend geändert, dass auch für Studien Leistungsnachweise verlangt werden. Alle Informationen rund um die Bildungskarenz finden sich in der gleichnamigen GPA-djp Broschüre (eine Neuauflage mit der aktuellen Beschlusslage ist in Arbeit und wird demnächst in der GPA-djp erhältlich sein).

Was die neue Bildungsteilzeit betrifft, so werden damit gewerkschaftliche Forderungen umgesetzt, die bessere Möglichkeiten für ArbeitnehmerInnen zur Durchführung bzw. Inanspruchnahme von Weiterbildungsmaßnahmen bringen sollen. Auch das Fachkräftestipendium bietet neue ansprechende Möglichkeiten, Förderungen für die eigenen Bildungsktivitäten zu erhalten.

Die wichtigsten Eckpunkte zu den beschlossenen Neuerungen:

Bildungsteilzeit

Die geplante Bildungsteilzeit wird es ArbeitnehmerInnen nach dem Modell der Bildungskarenz ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um Weiterbildungsmaßnahmen besuchen zu können. ArbeitnehmerInnen erhalten während der Bildungsteilzeit einen teilweisen Lohnersatz in Form des „Bildungsteilzeitgeldes“.

  • Mit der Bildungsteilzeit kann die Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf mindestens 25% bis zu 50% erfolgen, darf jedoch nicht unter 10 Stunden pro Woche sinken. Die Mindestdauer der Maßnahmen beträgt vier Monate, die Höchstdauer zwei Jahre.
  • Die genaue Höhe des Bildungsteilzeitgeldes hängt vom Ausmaß der Stundenreduktion ab. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Wird die Wochenarbeitszeit zB um 15 Stunden reduziert, gebühren täglich 11,4 bzw. monatlich 342 EUR. Bei Reduktion der Arbeitszeit um die Hälfte der Normalarbeitszeit (20 Stunden) monatlich 456,- Euro, bei Reduktion der Arbeitszeit um ein Viertel monatlich 228,- Euro.
  • Wie bei der Bildungskarenz bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn. In dieser sind Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit anzugeben. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser der auf Verlangen der des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin den Verhandlungen zu dieser Vereinbarung beizuziehen.
  • Eine weitere Voraussetzung für die Bildungsteilzeitvereinbarung ist, dass das verbleibende Entgelt aus dem Dienstverhältnis nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze sinken darf.
  • Die Rahmenfrist für die neue Bildungsteilzeit oder Bildungskarenz beträgt vier Jahre, das heißt: eine neue Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit kann erst nach Ablauf von vier Jahren ab Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit wieder gewährt werden.
  • Die Bildungsteilzeit kann auch modular, also in Teilen innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren konsumiert werden. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt dabei vier Monate.
  • Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes beim AMS muss vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit erfolgen, die darf erst bei positivem Bescheid des AMS beginnen (keine Rückabwicklung wegen Kurskosten).
  • Für den Erhalt des Bildungsteilzeitgeldes ist die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss dann mindestens zehn Wochenstunden betragen. Handelt es sich um Weiterbildung in einem geringeren Wochenstundenausmaß, so sind zusätzliche Lern- und Übungszeiten nachzuweisen.
  • Nehmen mehrere ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb gleichzeitig Bildungsteilzeit in Anspruch, gibt es Schwellenwerte, ab denen es einer gesonderten Zustimmung des AMS bedarf. Das ist dann der Fall, wenn in Betrieben bis zu 50 ArbeitnehmerInnen bereits vier ArbeitnehmerInnen und bei Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern bereits mehr als 8% der Belegschaft in Bildungsteilzeit sind.

Fachkräftestipendium

Bislang gibt es unter gewissen Voraussetzungen Stipendien für Studierende, die zuvor berufstätig waren. Das Fachkräftestipendium erweitert die Weiterbildungsmöglichkeiten für Erwachsene auf Fachausbildungen. Dadurch soll der Mangel an Facharbeitskräften und Pflegekräften reduziert werden.

  • Das Fachkräftestipendium kann gewährt werden, wenn eine Fachkräfteausbildung vom AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll eingeschätzt wird. Personen in einem Lehrverhältnis und der Besuch tertiärer Ausbildungen sind ausgeschlossen.
  • Das Stipendium wird nur für Vollzeitausbildungen (mit formalem Bildungsabschluss) gewährt, die nicht berufsbegleitend absolviert werden können. Bei bestimmten Ausbildungen kann das Fachkräftestipendium daher eine Alternative zur Bildungskarenz mit Bezug von Weiterbildungsgeld darstellen.
  • Zielgruppe sind gering und mittel qualifizierte ArbeitnehmerInnen (Karenzierung) und Arbeitslose.
  • Voraussetzung für die Gewährung eines Fachkräftestipendiums ist eine vorangehende voll versicherungspflichtige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von vier Jahre und innerhalb einer Rahmenfrist.
  • Vor Antritt des Stipendiums ist ein Bildungs- und Karriereberatung in Anspruch zu nehmen.
  • Das Stipendium soll nur gewährt werden, wenn das AMS eine hohe Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Bildungsabschlusses feststellt und Bedarf der Ausbildung am Arbeitsmarkt gegeben ist. Die Ausbildungskosten werden nicht übernommen.
  • Das Stipendium wird in Höhe der Ausgleichszulage für die Dauer der Ausbildung aber maximal für drei Jahre gewährt. Es besteht Pensions- und Krankenversicherung (nur Sachleistung). Ein Nebenverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.
  • Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) oder das AMS werden eine Liste an Ausbildungen festlegen, für die das Stipendium gewährt wird. Es geht dabei vordringlich um Mangelberufe (z.B. Pflegeberufe, Vorbereitungskurse zur Lehrabschlussprüfung mit bestimmter Mindestdauer, technische Kollegs). Es sollen auch niederschwellige Ausbildungen (z.B. HeimhelferInnen, PflegehelferInnen) angeboten werden.
  • Die Abwicklung der Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.
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