Die Mindestsicherung soll vor Armut schützen und die Existenz sichern, wenn man keine anderen Einkommen oder Ansprüche hat. Der Richtsatz orientiert sich am Netto Ausgleichszulagenrichtsatz und beträgt 2016 837,76 EUR für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende und 1.256,64 EUR für (Ehe)Paare. Die Leistung gebührt 12-mal pro Jahr.
Bezugsgröße für den Anspruch auf Mindestsicherung ist immer das Haushaltseinkommen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Mindestsicherung wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen(Ehepartnerin/Ehepartner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, verpartnerte Personen, minderjährige Kinder) berücksichtigt. Wenn jemand ein geringes oder gar kein Einkommen hat, eine andere Person im Haushalt aber soviel verdient, dass das Haushaltseinkommen über dem jeweiligen Richtsatz liegt, geht man davon aus,
dass keine Betroffenheit von Armut vorliegt.
Nähere Informationen in dieser Unterlage: Mindestsicherung 01-03-2016