(Aus-) Bildung als Maßnahme gegen Arbeitslosigkeit

Mit 1. August ist die Ausbildungspflicht für alle 38051_lernen_jugendliche4_180x120Jugendlichen, die mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, in Kraft getreten. Damit wird an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren.

Damit soll frühzeitigen Ausbildungs- und Bildungsabbrüchen entgegen gewirkt werden. Denn weniger frühzeitige (Aus-)Bildungsabbrüche erhöhen das Ausbildungsniveau junger Menschen und dadurch deren bessere Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft.

Wir haben die wichtigsten Fragen zu diesem Thema zusammen getragen:

 

Wen  betrifft die Ausbildungspflicht?
Jugendliche unter 18 Jahren, die die neunjährige Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten, sind verpflichtet, einer Bildung oder Ausbildung (z. B.: Lehrausbildung) nachzugehen.

Gilt die Ausbildungspflicht auch für jugendliche AsylwerberInnen?
Nein. Da sie sich noch im Asylverfahren befinden, und daher keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich haben, sind sie von der Ausbildungspflicht ausgenommen.

Wie erfährt das Sozialministerium, wer keine Ausbildung macht?
Grundsätzlich sollen sich die Erziehungsberechtigten bei den extra eingerichteten Koordinierungsstellen melden, wenn nicht binnen vier Monaten nach Abgang oder Abbruch von Bildung oder Ausbildung eine neue Weiterbildung aufgenommen wird. Schulen, das Arbeitsmarktservice (AMS) oder die Lehrlingsstellen sollen künftig vier Mal Jährlich melden, wer eine Aus- oder Weiterbildung beginnt oder abbricht.

Wie läuft das genau ab, wenn ich keine Ausbildung mache?
Nachdem die Koordinierungsstelle die Daten des bzw. der betreffenden Jugendlichen erhalten hat, nimmt sie schriftlich Kontakt mit dem oder der Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten auf. Im nächsten Schritt versucht das damit beauftragte Jugendcoaching mehrmals, Kontakt aufzunehmen. Scheitert auch das, bekommen die Erziehungsberechtigten ein weiteres Schreiben von der Koordinierungsstelle. Reagieren die Erziehungsberechtigten wieder nicht auf dieses Schreiben, meldet dies die Koordinierungsstelle dem Sozialministeriumservice, das eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten kann.

Wie viele solcher Koordinierungsstellen gibt es?
Es gibt in jedem Bundesland eine Koordinierungsstelle.

Gibt es auch Strafen, wenn man keine Ausbildung macht?
Ja, Strafen sind aber immer das letzte Mittel. Die Strafbestimmungen treten erst 2018 in Kraft. Bestraft wird nur, wenn nachweislich keine Verantwortung der Erziehungsberechtigten übernommen wird. Die Strafhöhe liegt beim ersten Verstoß bei 100 bis 500 Euro und bei einem weiteren Verstoß bei 200 bis 1.000 Euro.

Und was kann man machen, um die Ausbildungspflicht zu erfüllen?

  • Schulbesuch oder privater Unterricht
  • berufliche Ausbildungen (Lehre, überbetriebliche Lehrausbildung, Teilqualifikation)
  • Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische Externistenprüfungen
  • einzelne Ausbildungen (z. B. Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen)
  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf
  • eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung

Wann endet die Ausbildungspflicht?
An sich mit dem 18. Lebensjahr. Hat man aber schon vorher eine Ausbildung absolviert, die an die neunjährige Schulpflicht anschließt, dann kann die Ausbildungspflicht früher enden.

Weiterführende Informationen:

Ausbildungspflichtgesetz_2016
Ministerratsvorlage_Ausbildungbis18
Jugend und Arbeit in Oesterreich_Berichtsjahr_2014_2015

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