Webinar-Doku: ArbeitnehmerInnenschutz im Coronavirus-Check-Up

Dieses GPA-djp-Webinar beleuchtete die wichtigsten Bestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutz im Kontext der aktuellen Corona-Situation und des schrittweisen Wiederhochfahren vieler Unternehmen inkl. zunehmender Lockerungen von Corona-Maßnahmen.

Wichtige Kernbotschaft zum Einstieg der Veranstaltung:

  • Normalität ist aufgrund der bleibenden Infektionsgefahr keinesfalls eingekehrt. Abstandsregeln sowie Hygienevorgaben bleiben bestehen.
  • Daher kommt es nun auf betrieblicher Ebene darauf an, wirksame Gesundheitsschutzmaßnahmen sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund thematisierten die beiden Vortragenden, Claudia-Kral-Bast (GPA-djp-Abteilung Arbeit und Technik) und Isabel Koberwein (GPA-djp-Grundlagenabteilung)

  • insbesondere auch die Verantwortung und Aufgaben der Arbeitgeber/innen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates;
  • darüber hinaus wurden Beispiele für richtige betriebliche Schutzmaßnahmen vorgestellt;
  • und die wichtigsten Vorkehrungen für die Arbeit im Home-Office thematisiert.

Die Präsentation des Webinars hier als PDF zum Downloaden unter diesem Link

Im Folgenden einige Hauptaussagen in Zusammenfassung:

Die Organisation des betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzes zielt vor allem auf Prävention ab und verlangt Maßnahmen, die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken möglichst an der Quelle beseitigen.

  • Das gilt auch in der aktuellen Corona-Krise.
  • Durch die Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung hat jeder Betrieb die Aufgabe, spezifische Gefahren zu erkennen und passende & notwendige Maßnahmen umzusetzen.
  • Aufgaben und Verantwortung sind in diesem Gefüge klar verteilt.
  • Die Richtigkeit festgelegter Vorkehrungen ist immer wieder auf den Prüfstand zu stellen und bei geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.
  • Dabei ist das S-T-O-P-Prinzip die klare Handlungsvorgabe. Demnach sind kollektiv wirksame Maßnahmen anzustreben und technische sowie organisatorische Maßnahmen zur Gefahrenverhütung vor persönliche Maßnahmen zu setzen.

Was in der Theorie hervorragend funktioniert, braucht in der betrieblichen Praxis viel Einsatzbereitschaft.

  • BetriebsrätInnen können durch ihre Mitbestimmungsrechte erheblichen Einfluss auf einen wirksamen Gesundheitsschutz im Betrieb nehmen.

Ein Coronavirus-Check-Up ergibt einige Hauptaufgaben im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz.

  • Zusammengefasst sind das die bereits angesprochene Arbeitsplatzevaluierung
  • sowie die Information und Unterweisung hinsichtlich festgelegter Vorkehrungen.
  • Praktisch erfordert das einen Abgleich mit Vorgaben aus den Covid-Verordnungen.
  • Es sollte analysiert werden, welche Möglichkeiten zur Einhaltung der Abstandsregelung und zur Minimierung persönlicher Kontakte bestehen (zB. indem der Zutritt betriebsfremder Personen beschränkt wird, Personenansammlungen vermieden werden etc.).

Die Beteiligung und Anhörung aller AdressatInnen und AkteurInnen im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzsystem stellt sicher, dass Gefahren nicht übersehen werden und sich bei der Weiterentwicklung von Schutzvorkehrungen kein Stillstand einstellt.

  • Auch die betrieblich praktizierten Maßnahmen für Angehörige von Risikogruppen sollten bewertet werden.
  • Ratsam ist es in allen Phasen, den/die zuständige ArbeitsmedizinerIn und auch die Sicherheitsfachkraft beizuziehen.
  • Weil auch die psychische Belastungssituation zu berücksichtigen ist und auch diesbezüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, wäre auch die Miteinbeziehung von ArbeitspsychologInnen zu empfehlen.
  • Beispiele für psychische Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit Corona sind etwa die Angst vor Ansteckung bei Arbeit mit KundInnenkontakt, erhöhter Arbeitsdruck (zB. in Gesundheitsberufen), Entgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit im Homeoffice.

Das Webinar fokussiert vor allem auf die durch Corona notwendigen Vorkehrungen in der Arbeitsstätte. Da aber zur Verringerung der Ansteckungsgefahr so viele Menschen wie noch nie im Homeoffice gearbeitet haben, stellt sich auch hier die Frage nach dem ArbeitnehmerInnenschutz.

  • Kurz gesagt: Auch im Homeoffice gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von ArbeitnehmerInnen.
  • Einschränkungen bestehen jedoch hinsichtlich aller Gestaltungsvorgaben, die in der Arbeitsstätte bestehen (das betrifft zB. Anforderungen hinsichtlich Platzbedarf und Beleuchtung) und Bestimmungen zur Bildschirmarbeit.
  • Der Arbeitgeber muss im Homeoffice beispielsweise keinen Arbeitstisch und keinen Arbeitsstuhl zur Verfügung stellen, eine grundsätzliche Verpflichtung zur ergonomischen Gestaltung gilt aber dennoch.
  • In puncto Unfallversicherungsschutz wurde für die Zeit der Maßnahmen gegen Covid-19 eine bis Ende 2020 befristetet Regelung getroffen, wonach Unfälle im Homeoffice wie solche in der Arbeitsstätte anzusehen sind, also als Arbeitsunfälle gelten.
  • Eine nachhaltige Absicherung des Unfallversicherungsschutzes, auch nach Corona, wäre jedenfalls notwendig. So lange das nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, eine private Unfallversicherung abzuschließen bzw. darüber mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu schließen.

Ganz generell sollten die vielen Aspekte, die bei der Arbeit im Homeoffice zu regeln gilt, in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Die GPA-djp unterstützt dabei.

Weiterführende Links und Materialien:

Zu weiteren Homeoffice-Fragen siehe auch die Dokumentation des GPA-djp Webinars „Home-Office und was hat COVID-19“ damit zu tun“

„Irgendwie – Irgendwo – Irgendwann. Zur Gestaltung mobiler Arbeit.“
(GPA-djp Broschüre im PDF zum Download)

Spezielle Themen und Fragen aus dem Webinar-Chat:

Zum Mund-Nasen-Schutz im Betrieb

  • Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz wurde mittlerweile auf wenige Bereich beschränkt (zB. in Öffis, Gesundheitseinrichtungen, Apotheken) und betrifft vor allem KundInnen.
  • Bei bestimmten Tätigkeiten, zB. im medizinischen Bereich, kann das Tragen von Masken jedoch gesetzlich vorgeschrieben sein.
  • Darüber hinaus ist das Tragen von Masken/Mund-Nasen-Schutz immer zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren (Persönliche Schutzausrüstung). Der Betriebsrat kann das auch mit einer Betriebsvereinbarung regeln.
  • Der Einsatz von Masken ist ein Evaluierungsthema. Zum Einsatz kommen müssen sie nur, wenn der Mindestabstand nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann. Hier ist nach dem STOP-Prinzip vorzugehen. ArbeitnehmerInnen in Einzelbüros zum Maskentragen zu verpflichten, ist nicht zulässig.
  • Der/die ArbeitsmedizinerIn berät bei Auswahl der richtigen Maske bzw. Schutzausrüstung. Sollten Masken zum Einsatz kommen, müssen ArbeitnehmerInnen auch entsprechend unterwiesen werden.
  • Auch Gesichtsvisiere gelten als geeigneter Mund-Nasen-Schutz
  • Der Arbeitgeber hat notwendige Kosten zum Gesundheitsschutz zu tragen. Wenn das Tragen von Masken festgelegt wird, sind diese auch zur Verfügung zu stellen.

Zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung bei Homeoffice

  • Auch wenn im Homeoffice kein kompletter Bildschirmarbeitsplatz im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung einzurichten ist, sind ergonomische Arbeitsbedingungen anzustreben.
  • ArbeitnehmerInnen sollten über die entsprechenden Gestaltungsanforderungen (zB. Aufstellung des Bildschirmgeräts, Pausen) informiert und unterwiesen werden.
  • Ergonomische Arbeitsmittel (z.B. Maus, externer Bildschirm sollten zur Verfügung gestellt werden, v.a. wenn regelmäßig im Homeoffice gearbeitet wird).

Weiterführende Links und Materialien:

 

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Ein Gedanke zu „Webinar-Doku: ArbeitnehmerInnenschutz im Coronavirus-Check-Up

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